Mietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)
der Fin-E Vermietung GmbH (im Folgenden Fin-E genannt).

Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Allgemeines

Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. 

2. Fahrzeugzustand, Übernahme

Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich an Fin-E melden. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. 

Der Mieter erklärt außerdem, dass er sich von der Unversehrtheit des Fahrzeugs, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandkastens, der notwendigen Ladekabel und der voll (80%) aufgeladenen Batterie überzeugt hat.  

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von Fin-E akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen. 

Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird Fin-E vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 

Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, 

• wenn im Pass des Kunden kein Visum eingetragen ist oder 

• der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten Übersetzung. 

Bei Zweifel von Fin-E an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist Fin-E berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber Fin-E geklärt worden sind. 

3. Nutzung durch den Mieter
3.1. Berechtigte Fahrer

Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Fahrerlaubnis des Dritten überzeugen, die mindestens ein Jahr alt sein muss. 

Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertrag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.

Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist. 

Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). 

Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. 

Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. 

3.2. Zulässige Nutzung

Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug in jeder Hinsicht schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze vorschriftsmäßig zu beachten. 

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. 

Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden: 

·     zur Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.


·     zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten.

·     für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings.

·     auf Rennstrecken.

·     zur gewerblichen Personen- oder Warenbeförderung.

·     zur Weitervermietung.

·     zu jeglicher Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

·     zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. 

·     zum Abschleppen anderer Fahrzeuge.

Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. 

Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfalls.

3.3. Auslandsfahrten 

Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Bei nicht Vorliegen einer schriftlichen Auslandsfahrtengenehmigung erlischt jeglicher Versicherungsschutz bzw. Haftungsausschluss. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebenden Schäden.

Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben zur Auslandsnutzung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in 3-facher Höhe des Mietpreises verpflichtet. Fin-E kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet. 

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen zur Nutzung im Ausland berechtigen Fin-E zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. 

4. Allgemeine Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung 

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: 

-  Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern; 


-  Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage; 


-  Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Temperatur, Bremsenverschleiß oder sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

Ist für die Beseitigung von Schäden der Transport des Fahrzeugs in eine geeignete Werkstatt notwendig, so ist der Mieter verpflichtet den Transport zu organisieren. (Hinweis: Das Fahrzeug darf nicht abgeschleppt werden.) 


Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z. B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. 


Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung oder sonstige Pflichtverletzungen am Fahrzeug entstehen.


Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. 


Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so werden die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war oder nicht von ihm zu vertreten ist.
Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 


Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. 


Das Fahrzeug enthält elektronische Module, die Daten von verschiedenen Fahrzeugsystemen überwachen. Die Daten werden im Fahrzeug gespeichert und können von einem Tesla-Servicetechniker während der Fahrzeugwartung ausgelesen, verwendet und gespeichert oder regelmäßig kabellos über das Telematiksystem des Fahrzeugs an Tesla übertragen werden. Daten können von Tesla für verschiedene Zwecke verwendet werden, einschließlich (aber nicht hierauf beschränkt) der Bereitstellung des Telematik-Kundendiensts von Tesla, der Fehlerbehebung, der Sicherung von Qualität und sowie anderweitig gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben. 

5. Besondere Pflichten des Mieters

Die Fahrzeuge der Fin-E sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Der Mieter verpflichtet sich, dies für sich und alle Mitbenutzer strikt einzuhalten.

Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. 

Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Ladezustandes und des Reifendruckes. 

Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter nur nach Rücksprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. 

Bei Fahrzeugen, die rein elektrisch betrieben werden, wird der jeweilige Ladezustand bei der Übergabe im Mietvertrag erfasst. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Fahrzeug mit einem entsprechenden Ladezustand zurückzugeben, soweit in den Miettarifen nichts anderes vorgesehen ist.

Beim Aufladen der Elektrofahrzeugs der Fin-E hat der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt zu befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das 
  (i) nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), 
  (ii) nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten      Informationen zugelassen ist oder 
  (iii) beschädigt ist, 
ist untersagt. Sollte Fin-E vom Betreiber der Ladesäule wg. unsachgemäßer Verwendung oder Beschädigung der Ladesäule in Anspruch genommen werden, werden wir dies dem Mieter entsprechend weiterberechnen. 

Ein öffentlicher Parkplatz ist freizugeben, sobald der Ladevorgang abgeschlossen oder die maximal zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die Fin-E aufgrund der Überschreitung der maximalen Lade- und/oder Standdauer entstehen, sowie evtl. bei Fin-E anfallende Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 

Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. 

Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Wird das Fahrzeug als Hochzeitsauto verwendet ist das Anbringen von Blumenschmuck von fachkundigen Personen erlaubt. 

6. Pflichten des Mieters im Schadensfall oder Panne 

Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle von Schadensminderung Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Einen Schadensfall hat der Mieter der Fin-E unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den Schadensfall persönlich bei Fin-E unter Verwendung eines bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordrucks für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, welchr Namen und Anschrift von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge sowie eine Skizze von Unfallort und -hergang enthalten muss, vollständig wahrheitsgemäß zu melden. Der Schadensmeldung sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen.

Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges - soweit vorhanden - Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet die Fahrzeugschlüssel und -papiere an Fin-E abzugeben.

Der Mieter hat Fin-E und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalls zu unterstützen.

Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung der Fin-E einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den Fin-E dadurch erleidet.

7. Mietdauer, Rückgabe, Kündigung, Stornierungen

Als Miet-Tag gilt die Zeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, unabhängig von der Übernahmezeit. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Rückgabe-Tag während der üblichen Geschäftszeit bei der Station der Fin-E zurückzugeben, bei der er es angemietet hat. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens. Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung des Mieters.

Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden. 

Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden. 

Holt der Mieter das bestellte Mietfahrzeug nicht zum Mietbeginn ab oder storniert die Reservierung kurzfristiger als 48 Stunden, so schuldet er 80 Prozent des vereinbarten Mietpreises. 

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. 

Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurück bringt und es dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe ist der Mietpreis für die nächste volle Tagesmiete zu zahlen. 

8. Zahlungsbedingungen 

Der Mietpreis ist vor Übergabe vollständig zu bezahlen. Dies betrifft die Mietgebühr sowie eine mögliche Kaution.

Um eine zukünftige Vermietung für den Auftraggeber verbindlich zu reservieren, ist eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen. Ohne diese Anzahlung kann eine verbindliche Reservierung nicht gewährleistet werden.

Der Ausgleich ist durch Barzahlung oder rechtzeitige Überweisung möglich. Für den rechtzeitigen Eingang auf dem Konto der Fin-E haftet der Mieter.

Soll eine Zahlung z.B. Kaution durch eine nationale oder internationale Kreditkarte getätigt werden, so hat der Vermieter das Recht, sämtliche notwendige Buchungen für diesen Vertrag ohne weitere Unterschrift durchzuführen.tpreis enthalten ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hiervon nicht gedeckt. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigem und/oder vorsätzlichem Herbeiführen eines Schadens verwiesen.

10. Haftung des Mieters 
10.1 Vollhaftung 

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er während der Mietdauer für jeden von Ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den von Ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert berechnet. Des Weiteren haftet der Mieter für Folgekosten, die im Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit angefallen.

Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er gegenüber Fin-E für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer Tagesmiete nach der jeweils gültigen aktuellen Preisliste von Fin-E für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug Fin-E nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das Fin-E kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Fin-E bleibt der Nachweis offen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.

Ist ein Mieter als Vertreter ohne Vollmacht für weitere Mieter aufgetreten, so haftet er gemäß § 179 BGB selbst.

Weitere gesetzliche Ansprüche von Fin-E bleiben unberührt.

10.2. Haftung für nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte

Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt. 


Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. 


Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich. 


Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 7.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. 


Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. 

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. 

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden. 

Der Vermieter haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Mieter oder Fahrer oder Dritte ohne Zutun des Vermieters durch unsachgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauch, durch Bedienungsfehler oder durch Überbeanspruchung des Mietobjekts erleiden. 

10.3. Haftungsbeschränkung 

Der Mieter kann seine Haftung durch Vereinbarung einer gesonderten Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl, gegen Zahlung entsprechender Zusatzgebühren auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie der entsprechenden Zusatzgebühr ergeben sich aus der Tarifpreisliste in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB). Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind.

Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der § 3-6 genannten Pflichten verletzt. Insbesondere, wenn er gegen das Einreiseverbot nach Ziffer 3.3 verstößt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/oder bei einem Schadensfall - ob mit oder ohne Beteiligung Dritter - die Polizei nicht hinzugezogen hat.

Der Mieter haftet unbeschadet einer vereinbarten Haftungsreduzierung persönlich und unbeschränkt für alle von Ihm zu vertretenden Schäden an den Aufbauten von gemieteten Fahrzeugen, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder -breite sowie für Schäden, die auf unsachgemäße Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut sowie andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

11. Zusatzgebühren

Für entstandene Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren in einer Mietzeit wird eine Bearbeitungsgebühr pro Vorgang fällig (Inland brutto € 20,00 / Ausland brutto € 40,00) und ist vom Mieter oder Fahrer zu Tragen. Für entstandene Mautgebühren in einer Mietzeit wird für die Abrechnung der entstandenen Mautabrechnung eine Mautabrechnungsgebühr von brutto € 25 zzgl. angefallener Mautgebühren fällig. Für entstandene Schäden in einer Mietzeit verrechnen wir eine Gebühr von brutto € 50 zzgl. vereinbarter Selbstbeteiligung für die Erstellung von Gutachten zur Schadenshöhe!

11. Datenschutz 

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, sofern dies zur Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Der Kunde hat das Recht, diese Daten jederzeit einzusehen und zu korrigieren.

Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder - beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, im Rahmen unserer Datenschutzrichtlinie. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG. 

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort 

Es gilt das Recht der BRD. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist Bamberg, wenn der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB (mit Ausnahme der Minderkaufleute - § 4 HGB) ist.

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet. 

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.